Satzung
Repair Cafe Winterbach e.V. – Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Repair Cafe Winterbach e. V.
- Er hat seinen Sitz in Winterbach.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben des Umweltschutzes.
- Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung).
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Veranstaltungen und Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Unterstützung, der Herstellung, Veränderung und Reparatur von Gegenständen und zur Förderung einer Kultur der Reparatur.
- Anleitung, Beratung und Hilfestellung bei der Umsetzung einer nachhaltigen Lebensweise und bei der Gestaltung des Lebensraumes.
- Der Verein ist gegen Faschismus, Rassismus, Ausländerfeindlichkeit und Sexismus.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person werden. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
- Bei vereinsschädigendem Verhalten, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes beschließen.
- Wird der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb des Geschäftsjahres bezahlt, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen.
- Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, sowie eine Auflösung des Vereins, bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben wird.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
- Mitgliederversammlungen können auch digital stattfinden. Die Entscheidung hierzu trifft der Vorstand.
§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
- Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzende/-r
2. Vorsitzende/-r
Kassierer/-in
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 7 Geschäftsführender Vorstand/Beirat
- Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt, die von einem Mitglied des Vorstandes unterschrieben werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit keine Vergütung.Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§ 8 Revision
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 9 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Winterbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Schiedsvertrag
- Anliegende Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Satzung.
§ 11 Finanzieller Grundstock
- Einrichtung eines finanziellen Grundstocks i.H.v. 3000,00€. Der Grundstock kann lediglich durch Betriebskosten und laufende Ausgaben, nicht aber durch Investitionen unterschritten werden.
§ 12 Finanzielle Eigenlimitation
- Vorstandsmitglieder und Projektleiter verfügen über eine vereinszweckgebundene finanzielle Eigenlimitation in Höhe von je 100,00€“
§ 13 Projektleiter
- Projektleiter werden durch den Vorstand bestimmt und abgesetzt.
Winterbach, den 22.01.2025